Lauschabwehr

Als Abhörschutz bezeichnet man technische Vorkehrungen und die Überprüfung (sog. "Sweep", s. u.) von Gegenständen und Räumen, um das Abhören (Mithören) von Gesprächen und Datenverkehr zu verhindern.

Es wird prinzipiell zwischen passivem und aktivem Abhörschutz unterschieden.

Passiver Abhörschutz

Der passive Abhörschutz beschäftigt sich mit präventiven Maßnahmen wie z. B. mit:

der Planung und dem Bau von abhörsicheren Räumlichkeiten, Kommunikationsleitungen und Fahrzeugen der Verhinderung, Unterdrückung und Verfälschung von elektromagnetischen Wellen (kompromittierende Abstrahlung z. B. von einem Monitor oder einem Computer) mit z. B. Rauschgeneratoren der Herstellung und Konfiguration sicherer Kommunikation unter Mithilfe von z. B. Kryptographie, dem Einsatz von verschlüsselten UDP-/TCP-/IP-Verbindungen (VPN), über die die Informationen (auch Sprache per VoIP) transportiert werden.

So kommen z. B. in zu schützenden Räumlichkeiten mitunter Spezialtapeten mit eingewebten Metallgittern zum Einsatz, die im Prinzip wie ein Faradayscher Käfig funktionieren und so eine gewisse elektromagnetische Abschirmung erzielen. Mit dieser Maßnahme wird der Betrieb von Abhöreinrichtungen auf Funkbasis extrem erschwert. Allerdings sollte bedacht werden, dass auch büroübliche Drahtloskommunikation durch eine so abgeschirmte Wand (z. B. via Handy, WLAN, Bluetooth etc.) nicht mehr funktioniert.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, abhörgeschützte Bereiche gemäß dem Zonenmodell des deutschen Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu konzipieren oder abstrahlarme Geräte einzusetzen, wie es im deutschen IT-Grundschutzkatalog des BSI beschrieben ist.[1]

Aktiver Abhörschutz ("Sweep")

Unter aktivem Abhörschutz versteht man das gezielte Suchen ("Sweep") von Abhörgeräten (Wanzen - im Volksmund daher auch "Wanzensuche" genannt) u. a. mittels technischer Ausstattung wie z. B.:

Breitbandempfänger / Allbandempfänger / Frequenzzähler

Non-Linear-Junction-Detektoren (zum Auffinden von Halbleitern d. h. elektronischen Bauteilen)

Spektrumanalysator

tragbare Röntgengeräte (z. B. zum Durchleuchten von nicht zerlegbaren Objekten wie z. B. Wänden, Telefonhörern, Werbegeschenken u. v. a.)

Thermoskopie (Wärmebildkamera) zu Erkennung von versteckten Stromverbrauchern durch deren Wärmeabstrahlung

Protokollanalyzer

Leitungsmessgeräte

weitere Messgeräte zur visuellen und technischen Überprüfung

Untersucht werden hierbei zumeist technische Geräte (z. B. Telefon, Kopierer, Computer etc.), Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische, Sessel, Zierobjekte wie Skulpturen etc.) und Gebäude- bzw. Fahrzeugstrukturen (Wände, doppelte Fußböden, Zwischendecken etc.)

Trotz aller heute verfügbaren Technik sind Sweeps zu einem großen Teil eine manuelle Tätigkeit - insbesondere kabelgebundene oder aufzeichnende Abhörgeräte können nur durch entsprechende visuelle Inspektion gefunden werden. Folgende Tätigkeiten zählen zum Maßnahmenkatalog eines grundlegenden Sweeps:

Erstellung einer Spektralanalyse, Vergleich mit einer Referenz-Spektralanalyse, Überprüfung evtl. Abweichungen (neuer Signale)

Detaillierte, technische und visuelle Überprüfung der räumlichen Infrastruktur wie Wände, Böden, Stromversorgung, Kabelkanäle, Rohrschächte und sonstiger im Raum befindlicher Gegenstände (Computer, Drucker, Möbel, etc.)

Überprüfung der Außenfassade

Ein durchgeführter Sweep stellt immer nur eine Momentaufnahme und somit nur eine Beurteilung der Lage zum Zeitpunkt seiner Durchführung dar. Daher kann es i. A. sinnvoll sein, die Prozedur in regelmäßigen (bzw. auch unregelmäßigen) Zeitabständen oder bei Bedarf (z. B. vor und während wichtiger Besprechungen) zu wiederholen.

Idealzustand abhörsicher

Als abhörsicher gilt eine Kommunikationsverbindung oder ein Raum, wenn sie/er nicht abgehört werden kann. Dieser Idealzustand ist in der Praxis jedoch nicht erreichbar (theoretische Ausnahme: die durch Quantenkryptographie gesicherte Kommunikation). Die Risiken können jedoch durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen des passiven Abhörschutzes stark minimiert werden. Ein quasi abhörsicherer Besprechungsraum müsste u. a. folgende Ansprüche erfüllen:

Keine Fenster (zum Schutz vor Lasermikrofon)

Lückenlose Massivbauweise

Schutz vor Körperschallausbreitung

Wände, Fußboden und Decke mit passendem Metallgittergeflecht versehen (Faradayscher Käfig)

Keine doppelten Fußböden oder Zwischendecken

Tische und Stühle aus (Plexi)Glas ohne versteckte Hohlräume

Keinerlei sonstige Möbel, Bilder, Stuck, Ziergegenstände etc. (d. h. absolut schmuckloser Raum)

Raum ist permanent versperrt; jeder Zugang muss protokolliert werden und eindeutig einer Person zugeordnet werden können

Sweep vor jeder Benutzung des Raumes

Absolutes Verbot von elektronischen Geräten (Handys, Laptops etc.)

Quelle 

https://de.wikipedia.org/wiki/Abh%C3%B6rschutz


Akustische und optische Überwachung

Bei der akustischen und optischen Überwachung wird zwischen einem "großen" und einem "kleinen Lausch- und Spähangriff" unterschieden: Während der "große Lausch- und Spähangriff" die Überwachung von Personen mittels technischer Geräte innerhalb deren Privatsphäre umfasst, bezeichnet man die Überwachung in der Öffentlichkeit oder in der Gegenwart von Ermittlungspersonen als "kleinen Lausch- und Spähangriff".

Die akustische und optische Überwachung ist zulässig

im Fall von Entführungen

bei verdeckten Ermittlungen

bei einer Straftat, die mit mehr als zehn Jahren Haft bedroht ist

zur Ausforschung krimineller Organisationen oder terroristischer Vereinigungen

Im Fall von Entführungen kann die Kriminalpolizei die Überwachung von sich aus durchführen, ansonsten ist eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nach Bewilligung durch das Gericht erforderlich. Die Verwendung der dabei gewonnenen Unterlagen als Beweismittel ist detailliert geregelt.

Die Betroffenen der Ermittlungsmaßnahme und die Beschuldigten werden nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen über die Durchführung im Nachhinein von der Staatsanwaltschaft durch Zustellung der Anordnung und der gerichtlichen Bewilligung informiert.

Unabhängiger Rechtsschutzbeauftragter

Wird eine akustische oder optische Überwachung bei Personen vorgenommen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind (z.B. Rechtsanwälte, Psychiater), wird die Bewilligung, Anordnung, Genehmigung und Durchführung durch eine besondere, gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzinstanz, nämlich dem unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft.

Der unabhängige Rechtsschutzbeauftragte überprüft auch die Überwachung von Personen, die eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation bzw. der terroristischen Vereinigung verdächtigt werden und Personen, die mit solchen Beschuldigten Kontakt haben.

Der Rechtsschutzbeauftragte legt bei der Prüfung des Eingriffs besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Grundrechte des von der Überwachung Betroffenen, der von dem Eingriff in der Regel keine Kenntnis hat. Der Rechtsschutzbeauftragte kann in bestimmten Fällen Einspruch gegen eine Anordnung oder Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme erheben.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 136 bis 140 Strafprozessordnung (StPO)
  • §§ 54 und 91a bis 91d Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Inhaltlicher Stand: 01.01.2019

Abgenommen durch: oesterreich.gv.at-Redaktion

Erstellt in Zusammenarbeit mit: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafrecht/5/Seite.2460408.html


§ 120 StGB Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

StGB - Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

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