Der Auftrag

Der Ablauf
Sie kontaktieren uns unverbindlich telefonisch oder per E-Mail und erzählen oder schreiben Ihr Anliegen.


Anhand Ihrer Schilderung lässt sich urteilen, ob wir Ihnen helfen können.

Sofern Sie es wünschen, wird ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart. Dieses kann an jedem beliebigen Ort stattfinden.

Im Zuge der Beratung wird Ihr Fall analysiert, gemeinsam der taktisch beste Ermittlungsweg erarbeitet und die Vorgehensweise, der Zeitaufwand und die Kosten besprochen.

Wenn Sie uns beauftragen Ihren Fall zu übernehmen, wird ein schriftlicher Vertrag erstellt.

Der Auftraggeber bestätigt mit Unterfertigung, dass mit dem Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden.

Während der Auftragsabwicklung informieren wir Sie laufend über alle Schritte und Ergebnisse.

Nach Abschluss des Auftrages erhalten Sie einen detaillierten schriftlichen Bericht mit Fotos, welchen Sie als Beweismittel im Zuge eines allfälligen Gerichtsverfahrens verwenden können.

Das Honorar

Die Detektiv Kosten ergeben sich aus dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand (Stundensatz nach Detektiv Tarif 2024 ab Euro 62,00 excl. Ust.) und Nebenkosten wie Kilometergeld und etwaige Barauslagen.

Alle Aufwendungen werden auf der Rechnung zur Kostenkontrolle seitens des Auftraggebers genauestens dokumentiert.

Abhängig vom Auftragsgegenstand kann in bestimmten Fällen eine Pauschalgebühr (Personenermittlung ab Euro 160,00, Abhörschutz ab Euro 500,00 u.s.w.) vereinbart werden.

Für Aufträge aus den Bundesländern (Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Tirol, Vorarlberg) werden die Fahrtkosten individuell nach Vereinbarung verrechnet.

Für Beobachtungen auf Reisen, Skiurlaub, Seminaren und Kongressen verrechnen wir Pauschalpreise.

Eine Teilzahlung des Honorares ist möglich.

Bitte beachten Sie, daß Sie nach dem österreichischen Schadenersatzrecht § 1295 ABGB, die Ermittlungskosten in voller Höhe vom Schädiger (Verursacher) einfordern können.

Für Auskünfte und Informationen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie einfach an! Wir freuen uns auf das erste Gespräch!

Martin Ulm

Staatlich befugter Berufsdetektiv seit 2002

Mitglied im Österreichischen Detektiv Verband

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

Neben ethischen und fachlichen Voraussetzungen und den allgemein gültigen unternehmerischen Pflichten (Unternehmensrecht, Gewerberecht, etc) haben Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (Berufsdetektivassistenten) weitere Rechte und Pflichten zu erfüllen. Diese sind in den §§ 129, 130 GewO 1994 geregelt:

§ 129 (3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

§ 130 (2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung

Was kann ein Detektiv alles herausfinden

Ein Detektiv kann eine Vielzahl von Aufgaben erledigen, darunter:

Recherchen: Durchführung von Hintergrundrecherchen zu Personen, Unternehmen oder Ereignissen.

Überwachung: Beobachtung von Personen oder Orten, um Informationen zu sammeln.

Beweissicherung: Sammeln von Beweisen, die für rechtliche oder persönliche Angelegenheiten relevant sind.

Personensuche: Lokalisieren von vermissten Personen oder Personen, mit denen der Klient den Kontakt verloren hat.

Untersuchung von Betrug: Ermittlung von Betrugsfällen wie Versicherungsbetrug oder Untreue.

Ermittlung von Vermögenswerten: Auffinden von verstecktem oder verschwundenem Vermögen.

Untersuchung von Familienangelegenheiten: Klärung von familiären Konflikten oder Verdächtigungen, wie etwa Untreue in Partnerschaften.

Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten: Bereitstellung von Beweisen oder Informationen für Rechtsstreitigkeiten oder gerichtliche Verfahren.

Cyber-Ermittlungen: Untersuchung von Online-Aktivitäten, um Informationen zu sammeln oder Cyberkriminalität aufzudecken.

Undercover-Arbeit: Infiltration von Organisationen oder Gruppen, um verdeckt Informationen zu sammeln.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Fähigkeiten und Dienstleistungen eines Detektivs je nach den örtlichen Gesetzen und Bestimmungen variieren können.

Kontaktieren Sie uns vertraulich. Wir informieren Sie direkt über Vorgehensweise, Zeitaufwand und Preise.

DETEKTIVAGENTUR MARTIN ULM
Staatlich konzessionierter Berufsdetektiv

GRABEN 12
1010 WIEN
AUSTRIA

DVR: 4005544
UID: ATU 607 76 958

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

Detektiv

Wien

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