Allgemeines zur Scheidung
Die nachfolgenden Informationen können nur einen kurzen Überblick über das Scheidungsrecht bieten, da die mit einer Scheidung verbundenen Folgen individuell sehr unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, auf den Einzelfall umfassend einzugehen.
Rechtliche Möglichkeiten einer Scheidung stellen die einvernehmliche Scheidung und streitige Scheidung dar.
Falls Sie eine Scheidung in Erwägung ziehen, ist es unbedingt nötig, sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu informieren. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder mit ein. Denken Sie auch an den Kindesunterhalt, den diejenige Ehepartnerin/derjenige Ehepartner in Geld zu leisten hat, die/der das Kind nicht in ihrem/seinem Haushalt betreut.
Bedenken Sie Ihre sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung,
- des ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde),
- der Ehewohnung (das ist die Wohnung, in der das Ehepaar den Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung hat oder hatte),
- der Ersparnisse,
- der Schulden,
- die Aufteilung.
Konkrete Schritte sollten Sie nur mit einem Rechtsbeistand und nach reiflicher Überlegung aller Folgen einleiten. Über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sollten Sie sich beim Sozialversicherungsträger erkundigen.
Wenn Sie ohne Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu einer Gerichtsverhandlung kommen und keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen (einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen und der Haftung für Kredite) in Anspruch genommen haben, hat das Gericht die Tagsatzung (mündliche Verhandlung) auf einen späteren Termin zu verlegen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich beraten zu lassen.
Im Scheidungsfall kann die Mediation (harmonisierende Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten) als Konfliktlösungsinstrument eine bedeutende Rolle spielen.
Allgemeine Informationen
Bei streitigen Scheidungen wird die Scheidung im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt. Es gibt drei mögliche Scheidungsvarianten:
- Streitige Scheidung aus Verschulden
- Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
- Streitige Scheidung aus anderen Gründen
Zuständige Stelle
Grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben
Verfahrensablauf
Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Sie kann am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden. Die Klageschrift muss einen Scheidungsantrag, die Gründe für die Scheidung und entsprechende Beweismittel beinhalten.
Zu Beginn der Verhandlung hat die Richterin/der Richter auf eine Versöhnung hinzuwirken und auf entsprechende Beratungsangebote, insbesondere auf die Möglichkeit einer Mediation, hinzuweisen. Dabei wird auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung erörtert. Stellen die Ehegatten während des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung, ist das Scheidungsverfahren zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag durch das Gericht stattgegeben, gilt die Scheidungsklage mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen. Führen die Versöhnungsversuche zu keinem Erfolg, werden alternative Beratungsangebote nicht in Anspruch genommen und kann auch keine einvernehmliche Scheidung erzielt werden, wird das streitige Scheidungsverfahren fortgeführt.
Das streitige Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Gegen das Urteil kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Wird hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil erhoben, erwächst die Scheidung nach Ablauf dieser vier Wochen in Rechtskraft. Die Rechtskraft kann bei Gericht durch einen Rechtskraftvermerk (Rechtskraftstempel) auf der Urteilsausfertigung bestätigt werden. Ein fehlender Rechtskraftvermerk auf einem rechtskräftigen Scheidungsurteil ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Scheidung. Allerdings ist bei der Anmeldung einer neuen Eheschließung bei der zuständigen Behörde, das Scheidungsurteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft (Rechtskraftstempel) vorzulegen.
Durch eine streitige Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die daraus resultierenden Folgen (beispielsweise Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge) müssen erforderlichenfalls, wenn keine Einigung möglich ist, in gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden.
HINWEISSollten Sie doch eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen, kann das streitige Scheidungsverfahren jederzeit unterbrochen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin/des Ehegatten
- Amtlicher Lichtbildausweis der Ehegattin/des Ehegatten
- Bestätigung der Meldung
- Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- Urkunden, die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll (Grundbuchauszug, Mietvertrag etc.)
- Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für die Scheidungsklage: 312 Euro
Schließen die Parteien einen Vergleich, entstehen zusätzliche Gebühren. Weist dieser Vergleich den typischen und notwendigen Inhalt eines Scheidungsfolgenvergleichs bei einer einvernehmlichen Scheidung auf, sind das 293 Euro. Ist der Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache, beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro.
Jede Partei muss zunächst die Kosten ihrer Prozesshandlungen und ihrer anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Jene Ehepartnerin/jener Ehepartner, die/der schließlich im Verfahren gänzlich unterliegt, muss dann der anderen Partei die Kosten ersetzen. Obsiegt eine Partei nur zum Teil, werden die Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt.
Zusätzliche Informationen
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht.
Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands.
Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 290 Euro pro Elternteil pro begonnenen 12 Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Streitige Scheidung aus Verschulden
Hat eine Ehepartnerin/ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann die andere/der andere auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Partnerin/des Partners klagen.
Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung sind keine absoluten Scheidungsgründe. Es muss geprüft werden, ob Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.
Die beklagte Ehegattin/der beklagte Ehegatte kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn sie/er der Meinung ist, dass die andere Ehepartnerin/der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt.
Kommt das Gericht zur Ansicht, dass die beklagte Ehegattin/den beklagten Ehegatten kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, und hat diese/dieser auch nicht Widerklage gegen die klagende Ehepartnerin/den klagenden Ehepartner erhoben, hat das Gericht die Scheidungsklage abzuweisen und es erfolgt keine Scheidung.
Quelle:https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/10/Seite.100023.html
Schlagworte
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