AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Detektei Martin Ulm Wien Österreich

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Detektivagentur Martin Ulm


Inhaber: Martin Ulm


Adresse: Graben 12, 1010 Wien

GISA-Zahl 24612142

DVR: 4005544

Der Auftraggeber bestätigt mit Unterfertigung der AGB, dass mit dem Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden.

· Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Detektivagentur Martin Ulm (im Folgenden "Auftragnehmer" oder "AN") und ihren Auftraggebern (im Folgenden "AG"), betreffend die Erbringung von Detektivleistungen gemäß § 129 und § 130 GewO in der jeweils geltenden Fassung.

1.2
Die AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des KSchG als auch für Unternehmer gemäß UGB, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt.

1.3
Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der AN stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Das Stillschweigen des AN gilt nicht als Zustimmung.

1.4
Mit Auftragserteilung (schriftlich, elektronisch oder durch Unterzeichnung) bestätigt der AG, den Inhalt dieser AGB zur Kenntnis genommen zu haben.

1.5
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Berufsrechtliche Grundlagen & Verschwiegenheit

2.1
Der AN führt alle Tätigkeiten unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzgesetz (DSG), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem UGB (bei Unternehmern) sowie den standesrechtlichen Pflichten für Berufsdetektive.

2.2
Der AN unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 130 Abs. 5 GewO.


Eine Aussage ist nur dann zulässig:

  • Wenn der AG den AN ausdrücklich von der Verschwiegenheit gem. § 130 Abs 5 GewO entbindet.

  • Vor den Strafgerichten und Behörden besteht seitens des AN kein Aussageverweigerungsrecht.

2.3
Der AN ist berechtigt, geeignete Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer, technische Hilfsmittel und Ressourcen sowie externe Spezialisten einzusetzen, sofern diese ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht und den Datenschutzbestimmungen unterliegen.

3. Vertragsgegenstand

3.1
Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Erbringung von Detektivleistungen, insbesondere Observationen, Ermittlungen, Recherchen, Dokumentationen, Nachforschungen, Auskunftserhebungen, Beweisaufnahmen, Risikoanalysen und sicherheitsnahe Dienstleistungen.

3.2
Der AN schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht den Erfolg.

3.3
Der AN entscheidet – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – über die Auswahl der Ermittlungsmaßnahmen, Methoden, Reihenfolgen, Art und Umfang der Auftragsausführung nach fachlichem Ermessen.

3.4
Äußere Umstände wie Einschränkungen durch Verkehrsbedingungen, Witterung, Menschenansammlungen, Zufallsereignisse oder unvorhersehbare Situationen, die eine Observation beeinträchtigen, begründen keine Minderung des Honorars.

4. Vertragsabschluss

4.1
Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Beauftragung
  • elektronische Bestätigung per E-Mail
  • Unterzeichnung eines Auftragsformulars durch den AG
  • zweifelsfreie Beauftragung durch den AG

4.2
Der AN kann den Beginn der Tätigkeit vom rechtzeitigen Einlangen einer Akontozahlung abhängig machen.

4.3
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1
Der AG verpflichtet sich, alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und zeitnah bekanntzugeben.

5.2
Unterbleiben Informationen seitens des AG, sind diese falsch oder unvollständig, so haftet der AG für alle daraus resultierenden Mehrkosten, Verzögerungen oder Ergebnisbeeinträchtigungen und hält den AN Schad- und klaglos.

5.3
Während eines laufenden Auftrags ist es dem AG untersagt, in derselben Sache eigenständig Ermittlungen zu führen oder andere Detekteien zu beauftragen, sofern dies den Auftrag beeinträchtigen könnte.

6. Vergütung, Honorare & Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche durch den Auftrag verursachten Zeit- und Sachaufwände, auch auftragskausale Behörden- und Gerichtstermine, sowie bei Observationen allfällige Verkehrs- und Verwaltungsstrafen abzudecken.

6.1
Die Honorierung richtet sich nach der im Auftrag schriftlich festgelegten Stundenbasis oder vereinbarten Pauschale.

Die Mindestverrechnungsdauer beträgt je Einsatztag ( Ermittlungen und Observationen) drei Stunden.

Für Ermittlungen vor Ort beträgt die Mindestverrechnungsdauer je Einsatztag drei Stunden. In dieser Mindestverrechnungsdauer sind die für den Einsatz erforderlichen An- und Abfahrtszeiten im Raum Wien bereits enthalten. Für jeden begonnenen Einsatztag werden unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Ermittlungen mindestens drei Stunden zum vereinbarten Stundensatz verrechnet. Darüber hinausgehende Einsatzzeiten werden nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand abgerechnet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Ermittlungen außerhalb des Großraums Wien werden An- und Abfahrtszeiten sowie die damit verbundenen Fahrtkosten nach dem tatsächlich erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand gesondert verrechnet.

6.2
Auftrag Kausal werden verrechnet:

  • Einsatz- und Technikzuschläge (Wenn vereinbart)
  • Fahrtkosten
  • Park- sowie Straßengebühren
  • Hotel- und Aufenthaltskosten
  • Auskunftsgebühren
  • Behörden- und Gerichtsgebühren
  • sämtliche Spesen und Barauslagen
  • sonstige auftragskausale Nebenkosten.

6.3
Der AN ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen. Die geplante Tätigkeit kann vom rechtzeitigen Eingang der Akontozahlung abhängig gemacht werden.

6.4
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Ebenso hat der AG sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

6.6
Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung gegen Forderungen des AN ausgeschlossen, außer es liegt eine gerichtlich festgestellte oder schriftlich anerkannte Gegenforderung vor.

7. Stornierung

7.1
Stornierungen sind bis 24 Stunden vor Einsatzbeginn kostenfrei möglich.

7.2
Bei Stornierungen innerhalb von 24 Stunden kann der AN eine Ausfallpauschale von bis zu 3 Stunden des vereinbarten Stundensatzes verrechnen.

7.3
Bereits entstandene Kosten (Tickets, Hotels, Vorbereitung) sind jedenfalls zu ersetzen.

8. Ausführung des Auftrags

8.1
Der AN entscheidet über Anzahl der eingesetzten Detektive, Fahrzeuge, Technik und Vorgehensweise nach fachlichem Ermessen.

8.2
Sind mehrere Detektive oder Fahrzeuge für einen professionellen Einsatz erforderlich, informiert der AN den AG darüber; der AG kann eine abweichende Entscheidung treffen, trägt dann jedoch das Risiko.

8.3
Aufträge können aus Sicherheitsgründen oder aufgrund äußerer Umstände unterbrochen werden.

8.4
Der AG akzeptiert, dass Observationen und Ermittlungen aufgrund von Zufällen oder äußeren Bedingungen nicht immer lückenlos möglich sind. Bei Unterbrechungen aufgrund so genannter Umstände oder Verlust eines Ziels aufgrund von Verkehr, Menschenansammlungen oder sonstigen äußeren Bedingungen besteht kein Anspruch auf Honorarkürzung.

9. Berichte, Dokumentation & Vertraulichkeit

Verschwiegenheit und Vertraulichkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Ermittlungsmaßnahmen, Ermittlungsergebnisse, Berichte, Bildmaterial, interne Abläufe, Ermittlungsmethoden sowie sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen der Detektei, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen in sozialen Medien, Internetforen, Bewertungsplattformen oder sonstigen öffentlichen Kommunikationskanälen, soweit dadurch berechtigte Interessen der Detektei, die Vertraulichkeit von Ermittlungen oder die Rechte Dritter beeinträchtigt werden könnten.

Die Abgabe einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Bewertung der erbrachten Dienstleistung bleibt davon unberührt, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten Dritter offengelegt werden.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zeitlich unbefristet fort.

9.1
Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Telefonische Zwischenberichte dienen lediglich der Orientierung und sind unverbindlich.

9.2
Berichte, Fotos, Videos, Informationen sowie sämtliche Unterlagen des AN sind streng vertraulich und ausschließlich für die interne Verwendung des AG bestimmt und dürfen nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (z. B. Gericht) weitergegeben werden.

9.3
Eine Veröffentlichung oder Weitergabe außerhalb gesetzlicher Zwecke ist untersagt. Bei Zuwiderhandeln wird der AN für alle daraus entstehenden bzw. entstandenen Kosten Schad- und klaglos gehalten.

9.4
Die Haftung für Folgen einer unzulässigen Weitergabe von Informationen durch den AG an Dritte liegt beim AG.

10. Quellenschutz

10.1
Der AG erkennt das Prinzip des Quellenschutzes ausdrücklich an.

10.2
Der AN kann Auskunftspersonen Anonymität zusichern.

10.3
Der AG verzichtet auf Offenlegung der Identität einer Quelle, sofern keine gesetzliche Aussagepflicht besteht.

11. Datenschutz

11.1
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und DSG.

11.2
Alle Details über Art, Zweck, Umfang und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung stehen in der entsprechenden Datenschutzerklärung des AN.

11.3
Betroffenenrechte nach Art. 12–22 DSGVO bleiben unberührt.

11.4

Es werden nur auftragsrelevante Daten verarbeitet und im Bericht erwähnt. Sämtliche Daten, welche durch Zufall verarbeitet werden, finden keinen Einklang in den Bericht und hat der AG hierauf auch kein Anrecht diese zu erhalten.

12. Haftung

12.1
Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

12.2
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.3
Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand (solidarisch).

13. Widerrufsrechte von Verbrauchern

13.1
Für Verbraucher gemäß KSchG gilt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

13.2
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss.

13.3
Besteht der Wunsch des AG nach sofortigem Tätigwerden, erlischt das Widerrufsrecht bei sofortiger (innerhalb der Widerrufsfrist) und vollständiger Vertragserfüllung.

13.4
Widerruft der AG, nachdem der AN bereits tätig wurde, ist die Tätigkeit bis zum Widerruf in Entsprechung der Vertragsvereinbarung (Mandatsvertrag) jedenfalls zu entrichten und wird der AN hierüber eine Abrechnung und Honorarnote legen.

14. Vertragsbeendigung

14.1
Der Vertrag kann vom AG jederzeit schriftlich beendet werden; entstandene Kosten sind zu tragen.

14.2
Der AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei:

  • falschen Angaben
  • Zahlungsverzug
  • unzulässigen Weisungen
  • gefährdendem Verhalten
  • fehlender Mitwirkung.

15. Gerichtsstand & Recht

15.1
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

15.2
Für Unternehmer ist der Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN.

15.3
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO und der EUGVVO.

16. Ersatzfähigkeit von Detektivkosten

16.1
Auf die Ersatzfähigkeit der Detektivkosten darf hingewiesen werden, jedoch bedarf es hierfür einer genauen rechtlichen Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Abhörschutz-, Lauschabwehr- und technische Sicherheitsüberprüfungen


Die Durchführung einer Abhörschutzuntersuchung beschränkt sich ausschließlich auf objektiv feststellbare, reale und technisch überprüfbare Sachverhalte.

Der Auftraggeber erklärt, dass ihm keine psychische Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung bekannt ist, die seine Wahrnehmungs-, Urteils- oder Entscheidungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem geschilderten Verdacht wesentlich beeinträchtigt. Bestehen im Zuge der Auftragserteilung oder während der Durchführung begründete Zweifel daran, dass der Auftraggeber Bedeutung, Zweck oder Tragweite der Untersuchung ausreichend erfassen kann, ist die Detektivagentur berechtigt, die Übernahme des Auftrages abzulehnen oder eine bereits begonnene Untersuchung abzubrechen.
Der Vergütungsanspruch für die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits erbrachten Leistungen sowie angefallenen Aufwendungen, Fahrt-, Reise- und sonstigen vereinbarten Nebenkosten bleibt davon unberührt.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der Detektivagentur Martin Ulm durchgeführten technischen Abhörschutz-, Lauschabwehr- und Sicherheitsüberprüfungen sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Prüf-, Mess-, Dokumentations- und Nachkontrollleistungen.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

2. Gegenstand der Abhörschutzuntersuchung

Gegenstand einer Abhörschutzuntersuchung ist die technische Überprüfung der vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten, Gebäude, Fahrzeuge, Gegenstände oder sonstigen Bereiche auf Hinweise auf technische Einrichtungen, die insbesondere zur unbemerkten Aufzeichnung, Übertragung oder Weitergabe von Gesprächen, Geräuschen, Bildern oder Daten geeignet sein könnten.

Je nach Auftrag und technischer Erforderlichkeit können insbesondere folgende Untersuchungsmethoden eingesetzt werden:

  • Hochfrequenz- und Funkmessungen,
  • Untersuchung mittels Allbandempfänger,
  • Untersuchung mittels Non-Linear-Junction-Detector (NLJD),
  • Überprüfung auf aktive und passive elektronische Komponenten,
  • Untersuchung von Gegenständen, Möbeln und Installationen,
  • Sicht- und Tastkontrollen,
  • optische Untersuchung
  • Untersuchung von Kabeln und sonstigen Installationen, soweit dies ohne unzulässige Eingriffe möglich ist,
  • Überprüfung auf auffällige Funk-, Mobilfunk-, WLAN-, Bluetooth- oder sonstige drahtlose Signale,
  • ergänzende Messungen elektromagnetischer bzw. hochfrequenter Felder,
  • Dokumentation und technische Bewertung festgestellter Auffälligkeiten.

Art und Umfang der tatsächlich eingesetzten Verfahren richten sich nach dem konkreten Auftrag, den örtlichen Gegebenheiten sowie der fachlichen Einschätzung des mit der Untersuchung beauftragten Detektivs bzw. Technikers.

3. Umfang des Auftrages

Der konkrete Untersuchungsumfang wird vor Beginn der Tätigkeit mit dem Auftraggeber festgelegt. Der Auftraggeber hat bekanntzugeben, welche Räume, Gebäudeteile, Fahrzeuge oder sonstigen Objekte untersucht werden sollen.

Nicht ausdrücklich in den Auftrag einbezogene Bereiche gelten grundsätzlich als nicht überprüft.

Ergeben sich während der Untersuchung Umstände, die eine Erweiterung des Prüfbereiches zweckmäßig erscheinen lassen, wird diese nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt. Ist eine sofortige Entscheidung erforderlich, darf die Detektivagentur im Rahmen des erkennbaren Auftragszwecks jene Maßnahmen setzen, die zur fachgerechten Durchführung erforderlich und verhältnismäßig sind, soweit dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehören insbesondere Angaben über:

  • verdächtige Wahrnehmungen oder Vorfälle,
  • ungewöhnliche Geräusche,
  • auffällige technische Geräte,
  • Veränderungen an Räumlichkeiten oder Einrichtungen,
  • bekannte Funk- und Kommunikationsanlagen,
  • bereits durchgeführte technische Untersuchungen,
  • vorhandene Alarm-, Video-, Netzwerk-, Smart-Home- oder Telekommunikationsanlagen,
  • Personen, die Zugang zu den zu untersuchenden Bereichen haben oder hatten.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu überprüfenden Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.

5. Berechtigung zur Untersuchung

Der Auftraggeber bestätigt, zur Beauftragung der Untersuchung der betreffenden Räumlichkeiten, Fahrzeuge oder Gegenstände berechtigt zu sein oder über die erforderliche Zustimmung der hierzu berechtigten Personen zu verfügen.

Die Detektivagentur ist nicht verpflichtet, Eigentums-, Miet-, Nutzungs- oder sonstige Berechtigungsverhältnisse umfassend rechtlich zu prüfen.

Bestehen begründete Zweifel an der Zulässigkeit einer verlangten Maßnahme, kann deren Durchführung abgelehnt werden.

6. Technische Grenzen einer Abhörschutzuntersuchung

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine technische Abhörschutzuntersuchung eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Untersuchung darstellt.

Auch bei sorgfältiger und fachgerechter Durchführung kann keine absolute Garantie dafür übernommen werden, dass jede technisch denkbare Abhör-, Aufzeichnungs-, Übertragungs- oder Überwachungseinrichtung festgestellt werden kann.

Eine negative Feststellung bedeutet daher, dass im Rahmen der angewandten Prüfmethoden und zum Zeitpunkt der Untersuchung keine entsprechenden Hinweise festgestellt wurden. Sie stellt keine zeitlich unbegrenzte Garantie für die Abwesenheit jeglicher Überwachungstechnik dar.

7. Untersuchung mittels Non-Linear-Junction-Detector

Bei Verwendung eines Non-Linear-Junction-Detectors werden Bereiche auf elektronische Halbleiterstrukturen untersucht.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine Reaktion des NLJD nicht automatisch das Vorhandensein einer Abhöreinrichtung bedeutet. Auch gewöhnliche elektronische Geräte, Bauteile, Kabel, korrodierte Metallverbindungen oder andere Materialien können entsprechende Reaktionen verursachen.

Feststellungen sind daher stets im technischen Gesamtzusammenhang zu bewerten.

8. Hochfrequenz- und Funkmessungen

Bei Hochfrequenzmessungen können zahlreiche reguläre Signale festgestellt werden. Dazu gehören insbesondere Mobilfunk, WLAN, Bluetooth, Rundfunk, Betriebsfunk, DECT, Funksteuerungen und andere Telekommunikationsdienste.

Das Vorhandensein eines Hochfrequenzsignals stellt für sich allein keinen Nachweis einer Abhöreinrichtung dar.

Eine eindeutige Zuordnung eines Signals zu einem bestimmten Sender, Betreiber, Gebäude oder Gerät ist nur möglich, wenn dies technisch anhand der verfügbaren Messdaten und Untersuchungsmethoden festgestellt werden kann.

9. Elektromagnetische Felder und Elektrosmogmessungen

Soweit im Rahmen der Untersuchung ergänzend elektromagnetische oder hochfrequente Felder gemessen werden, handelt es sich grundsätzlich um technische Messungen.

Die Detektivagentur nimmt keine medizinische Beurteilung darüber vor, ob bestimmte elektromagnetische Felder gesundheitliche Auswirkungen haben oder Ursache bestimmter körperlicher Beschwerden sind.

Festgestellte Messwerte dürfen daher ohne entsprechende fachliche Untersuchung nicht als Nachweis einer gesundheitlichen Ursache interpretiert werden.

10. Geräusche und akustische Wahrnehmungen

Kann keine technische Abhör- oder Überwachungseinrichtung festgestellt werden, ist daraus nicht automatisch ableitbar, wodurch das betreffende Geräusch verursacht wird.

Geräusche können beispielsweise aus technischen Anlagen, Elektroinstallationen, Heizungs- und Lüftungsanlagen, benachbarten Räumlichkeiten, Gebäudeteilen oder der Umgebung stammen.

Eine abschließende bauphysikalische, elektrotechnische oder akustische Ursachenanalyse ist nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

11. Stromversorgung und Elektroinstallation

Eine Abhörschutzuntersuchung stellt grundsätzlich keine elektrotechnische Überprüfung der Haus- oder Wohnungsinstallation dar.

Stromausfälle, Spannungsschwankungen, Geräusche elektrischer Anlagen oder andere Probleme mit der Stromversorgung können daher nicht allein aufgrund einer Abhörschutzuntersuchung abschließend beurteilt werden.

Bei entsprechenden Auffälligkeiten kann eine Untersuchung durch eine befugte Elektrofachkraft empfohlen werden.

12. Gesundheitliche Beschwerden

Die Detektivagentur führt keine medizinischen Untersuchungen oder Diagnosen durch.

Angaben über Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Druckgefühle, Ohrgeräusche, Unwohlsein oder sonstige körperliche Wahrnehmungen werden ausschließlich als Angaben des Auftraggebers dokumentiert, soweit sie für den Auftrag relevant sind.

Eine Abhörschutzuntersuchung kann lediglich feststellen, ob im untersuchten Bereich technische Auffälligkeiten oder Einrichtungen festgestellt werden, die im Rahmen des Auftrages relevant sind. Eine medizinische Ursache oder ein medizinischer Zusammenhang wird weder festgestellt noch ausgeschlossen.

13. Eingriffe in Gebäude und Gegenstände

Die Untersuchung erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei.

Das Öffnen oder Zerlegen von Wänden, Decken, Böden, Möbeln, Elektroinstallationen, technischen Geräten oder sonstigen Gegenständen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich sowie technisch zulässig ist.

Sind für weitergehende Untersuchungen Fachunternehmen erforderlich, etwa Elektriker, IT-Techniker, Schlosser oder andere Gewerbetreibende, können diese nach vorheriger Abstimmung gesondert beigezogen werden.

14. Untersuchungsbericht

Sofern vereinbart, erhält der Auftraggeber nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Prüf- bzw. Untersuchungsbericht.

Dieser kann insbesondere enthalten:

  • Datum, Ort und Umfang der Untersuchung,
  • eingesetzte Prüfgeräte und Untersuchungsmethoden,
  • relevante Angaben des Auftraggebers,
  • technische Feststellungen,
  • festgestellte Auffälligkeiten,
  • technische Beurteilungen,
  • Empfehlungen für weitere Maßnahmen,
  • abschließendes Untersuchungsergebnis.

Der Bericht dokumentiert die Feststellungen zum Zeitpunkt der Untersuchung.

15. Aussagekraft des Prüfberichtes

Der Prüfbericht ist als Gesamtdokument zu verstehen. Einzelne Aussagen, Messwerte oder Passagen dürfen nicht aus ihrem technischen Zusammenhang gelöst und dadurch inhaltlich verfälscht dargestellt werden.

Feststellungen wie "keine Abhöreinrichtung festgestellt" beziehen sich auf den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt, Untersuchungsumfang und die angewandten Prüfverfahren.

16. Beweissicherung bei verdächtigen Gegenständen

Wird im Zuge der Untersuchung ein möglicherweise relevantes Gerät oder ein verdächtiger Gegenstand festgestellt, wird das weitere Vorgehen nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Eine Entfernung, Öffnung, Demontage oder sonstige Veränderung kann unterbleiben, wenn dadurch mögliche Beweise beeinträchtigt werden könnten.

Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung kann dem Auftraggeber empfohlen werden, die zuständigen Behörden einzuschalten.

17. Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

Abhörschutzuntersuchungen werden vertraulich behandelt.

Die Detektivagentur und die von ihr eingesetzten Mitarbeiter unterliegen den für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Verschwiegenheits- und Datenschutzbestimmungen.

Informationen über den Auftrag, den Auftraggeber, die überprüften Räumlichkeiten sowie Untersuchungsergebnisse werden grundsätzlich nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben.

18. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit dies für die Durchführung, Dokumentation, Abrechnung und rechtliche Absicherung des Auftrages erforderlich ist verarbeitet.

Soweit im Zuge der Untersuchung personenbezogene Informationen Dritter bekannt werden, werden diese nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.

19. Weitergabe und Veröffentlichung von Prüfberichten

Prüfberichte sind grundsätzlich für den Auftraggeber und den vereinbarten Verwendungszweck bestimmt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Abhörschutzmaßnahme bekannt gewordenen Informationen, Methoden, Untersuchungsergebnisse, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zulässig.

Eine vollständige oder auszugsweise Veröffentlichung, insbesondere im Internet, in sozialen Medien, gegenüber Medien oder zu Werbezwecken, bedarf – soweit rechtlich zulässig – der vorherigen Zustimmung der Detektivagentur.

20. Vergütung und Nebenkosten

Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot bzw. den zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preisen.

Zusätzlich können – soweit vereinbart bzw. erforderlich – insbesondere verrechnet werden:

  • An- und Abfahrtszeiten,
  • Fahrtkosten und Kilometergeld,
  • Park-, Maut- und Garagenkosten,
  • Reise- und Übernachtungskosten,
  • Einsatz zusätzlicher Spezialgeräte,
  • erforderliche Fremdleistungen,
  • zusätzliche Untersuchungsstunden,
  • Dokumentations- und Berichterstellungskosten.

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet werden.

21. Terminabsage und Stornierung

Vereinbarte Untersuchungstermine sind verbindlich.

Bei kurzfristiger Absage oder wenn die Untersuchung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann, können bereits entstandene Aufwendungen, reservierte Einsatzzeiten, Anfahrtskosten und sonstige tatsächlich angefallene Kosten verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig und angemessen ist.

22. Unterbrechung oder Abbruch der Untersuchung

Die Detektivagentur ist berechtigt, eine Untersuchung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn:

  • eine sichere Durchführung nicht möglich ist,
  • der erforderliche Zugang verweigert wird,
  • rechtliche Bedenken bestehen,
  • die Untersuchung die Rechte unbeteiligter Dritter unzulässig beeinträchtigen würde,
  • Gefahren für Personen oder Sachen bestehen,
  • der Auftraggeber wesentliche Informationen unrichtig angegeben oder verschwiegen hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen bleiben verrechenbar.

23. Haftung

Die Detektivagentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Haftung für Umstände, die außerhalb des vereinbarten Untersuchungsumfanges liegen, sowie für Veränderungen nach Abschluss der Untersuchung kann nicht übernommen werden.

Insbesondere kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass nach Abschluss der Untersuchung keine technischen Überwachungseinrichtungen eingebracht oder aktiviert werden.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

24. Keine Erfolgsgarantie

Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Untersuchung, nicht ein bestimmtes Ergebnis.

Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass eine vermutete Abhör- oder Überwachungseinrichtung tatsächlich aufgefunden wird.

Das Ergebnis kann daher auch darin bestehen, dass keine verdächtigen technischen Einrichtungen oder Signale festgestellt werden.

Ein negatives Untersuchungsergebnis beeinträchtigt den Vergütungsanspruch nicht.

25. Empfehlungen nach der Untersuchung

Abhängig vom Ergebnis können weitere Maßnahmen empfohlen werden, beispielsweise:

  • Wiederholungs- oder Kontrolluntersuchungen,
  • Überprüfung von IT- und Netzwerksystemen,
  • elektrotechnische Untersuchungen,
  • bautechnische oder bauakustische Untersuchungen,
  • Überprüfung durch spezialisierte Fachunternehmen,
  • organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.

Derartige Folgemaßnahmen sind nur Bestandteil des Auftrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

26. Wiederholungsuntersuchungen

Da eine Abhörschutzuntersuchung lediglich den technischen Zustand zum Untersuchungszeitpunkt dokumentiert, können insbesondere bei erhöhtem Sicherheitsbedarf regelmäßige oder anlassbezogene Wiederholungsuntersuchungen zweckmäßig sein.

Dies gilt insbesondere nach Umbauarbeiten, Wartungsarbeiten, Veranstaltungen, längerer Abwesenheit, Zutritt betriebsfremder Personen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignissen.

Gerichtsstand Wien


Berufsdetektive

Das Recht auf seiner Seite zu haben, ist manchmal zu wenig.


Die Wiener Berufsdetektive erbringen den Beweis

Die Ausübung des Sicherheitsgewerbes/Berufsdetektive ist per Gesetz durch die Gewerbeordnung geregelt. Nach diesen Bestimmungen liegt ein reglementiertes Gewerbe vor. Die Ausübung des Sicherheitsgewerbes setzt eine ausdrückliche Bewilligung (früher Konzession) der Behörde voraus. Neben den allgemeinen Bedingungen der selbständigen Gewerbeausübung sind für Berufsdetektive besondere Voraussetzungen wie der geforderte Befähigungsnachweis (fachliche und rechtliche Qualifikation) und eine besondere Zuverlässigkeit zwingend vorgeschrieben und durch die Behörden zu prüfen.

wko.at

Die Wiener Detektive stehen für Vertrauen, Glaubwürdigkeit und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit.

Mit ihrer Erfahrung und den strengen gesetzlichen Regelungen bezüglich Arbeitsweise und Verschwiegenheit sind die Wiener Detektive befähigt, Ihre anvertrauten Angelegenheiten mit einem Höchstmaß an Diskretion, Gründlichkeit und Haltbarkeit vor einem Straf- oder Verwaltungsgericht zu ermitteln.

Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

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